Die staatliche Finanzhilfe für freie Schulen
Die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft ist seit Jahrzehnten eine strittige Angelegenheit, die nicht nur auf der politischen Bühne, sondern immer wieder auch in Gerichtssälen verhandelt wird. Wegweisend war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, als es 1987 überzeugend darlegte, dass sich aus dem Grundrecht zur Errichtung privater Schulen (Art. 7 Abs. 4 GG) in Verbindung mit den dort aufgeführten Bedingungen (z. B. Sonderungsverbot) eine öffentliche Leistungspflicht ableitet: eine staatliche Pflicht, die Bestandssicherung freier Schulen und somit eines pluralistischen Schulwesens durch eine entsprechend ausgestaltete Finanzhilfe zu gewährleisten.
Dreißig Jahre nach dieser epochalen Leitentscheidung lässt sich feststellen, dass unter dem Druck knapper öffentlicher Haushalte diese verfassungsrechtliche Leistungspflicht angekratzt und ausgehöhlt wurde. Die Politik setzte verschiedentlich den Rotstift an, aber auch die Rechtsprechung der Gerichte entfernte sich schrittchenweise von der reinen Verfassungslogik, die das BVerfG 1987 so schlüssig zelebrierte. Kostenökonomische Argumentationen hielten Einzug auch in juristische Denkweisen und Begründungen, die Rechtsprechung geriet unter den „kalten Stern der Knappheit“ (J. M. Keynes). Dies ist äußerst bedenklich, sollte die Gewährung und Ausübung von Grundrechten nicht durch die Knappheit öffentlicher Haushalte tangiert werden. Knappe Mittel sind primär dort einzusparen, wo rein politisch gewollte Subventionen vorliegen, nicht jedoch auf dem Feld des vom Grundgesetz ausdrücklich institutionalisierten Schulwesens in freier Trägerschaft!
Fakt ist jedoch, dass die öffentliche Hand an jedem Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft spart, indem sie für ihn nur Zweidrittel des Geldes aufwendet wie für einen Grundschüler an einer staatlichen Schule. Wieviel genau das Land je „freien Schüler“ zahlt, wird in Sachsen-Anhalt jedes Jahr aufs Neue anhand einer im Landesschulgesetz (§ 18a) festgeschriebenen Formel berechnet. Diese Formel ist kompliziert und greift mit mehreren Parametern auf die tatsächlichen Verhältnisse an den staatlichen Schulen zurück. Zum Beispiel der Parameter „Klassenfrequenz“ (= Schüler je Klasse): Verwendet wird der Landesmittelwert der entsprechenden staatlichen Schulen des jeweils vorangegangenen Schuljahres. Steigt die Schülerzahl in den Klassen der staatlichen Schulen, sinkt die Finanzhilfe für die freien Träger (so dass diese genötigt werden, über ebenfalls höhere Klassenstärken oder andere Rationalisierungen nachzudenken).
Ein anderer Parameter der Berechnungsfomel nennt sich „Jahresentgelt„. Dahinter verbirgt sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft an einer staatlichen Schule im laufenden Schuljahr. Dieses wird maßgeblich durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestimmt. Dieser Tarifvertrag beinhaltet mittlerweile sechs „Erfahrungsstufen„, die die Länge der Dienstzugehörigkeit berücksichtigen. Das Gehalt steigt von Stufe zu Stufe. Die angestellten Lehrkräfte an den staatlichen Schulen Sachsen-Anhalts sind ganz überwiegend in den Erfahrungsstufen 5 (ab 10 Jahre Dienstzugehörigkeit) und 6 (ab 15 Jahren) eingestuft. Der Mittelwert liegt, je nach Schulform, zwischen 5,4 und 5,7. Dieser hohe Wert überrascht nicht, wenn man sich klar macht, dass ein z. B. 27jähriger Berufsanfänger im Lehrerberuf bereits mit 42 Jahren in die höchste Erfahrungsstufe 6 rutscht und dort dann bis zum Ruhestand verbleibt, womöglich also weitere 20 oder 25 Jahre lang und somit den längsten Teil seiner Diensttätigkeit überhaupt.
Pikanterweise legt das Bildungsministerium bei der Berechnung der Finanzhilfe für freie Schulen seit 12 Jahren konstant die Erfahrungsstufe 4 zugrunde. Die tatsächlichen Verhältnisse an den staatlichen Schulen werden damit seit Jahren nicht korrekt abgebildet, obwohl dies das Schulgesetz vorsieht.
Eine Magdeburger Privatschule hat vor Jahren bereits damit begonnen, die ihr zugegangenen Finanzhilfebescheide des Landesschulamtes gerichtlich anzufechten. Mit Erfolg! Seit über einem Jahr ist letztinstanzlich geklärt, dass die Berechnung der Finanzhilfe fehlerhaft bzw. rechtswidrig war. Empörenderweise führte dies bisher zu keiner Abänderung der Berechnungsweise! Nach wie vor, zuletzt im September 2019 bei der Festsetzung der endgültigen Schülerkostensätze für das vergangene Schuljahr 2018/2019, wird lediglich die Erfahrungsstufe 4 angelegt. Die rechtswidrige Praktik wird dreist fortgeführt! Hintergrund dafür ist der schlichte Umstand, dass diesbezügliche Mittel im Haushalt nicht eingestellt sind. Der politische Wille, Mittel über einen Nachtragshaushalt bereit zu stellen, ist offensichtlich nicht gegeben. Der politische und öffentliche Druck, umgehend zu einer schulgesetzkonformen Handhabe überzugehen, fehlt leider auch. Zumindest noch.
Der Verband deutscher Privatschulen (VDP), bei dem auch wir Mitglied sind, initiiert nun eine Klagewelle freier Träger gegen das Land. Auch wir als kleine Dorfschule loten derzeit Aufwand und Nutzen einer Klage aus. In Kürze werden wir entscheiden, ob auch wir Finanzhilfebescheide gerichtlich anfechten.
Den Eltern, die flankierend einen Protestbrief an den Ministerpräsidenten Haselhoff absandten, danke ich herzlich. Freie allgemeinbildende Schulen beherbergen immerhin 9,4 % aller Schüler des Landes (2017), Tendenz steigend. Es geht also um nicht wenige Menschen, Familien und Wähler. Das dürfen die Landespolitiker gerne merken.
Henning